Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nationale Reserve
§ 5. (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geregelte nationale Reserve wird aus einer linearen Kürzung aller den Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften zugeteilten Quoten in der Höhe von 0,5% der jährlich für dieselbe Sortengruppe geltenden Garantieschwelle gespeist.Paragraph 5, (1) Die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geregelte nationale Reserve wird aus einer linearen Kürzung aller den Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften zugeteilten Quoten in der Höhe von 0,5% der jährlich für dieselbe Sortengruppe geltenden Garantieschwelle gespeist.
(2)Absatz 2,Personen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen, Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften können jährlich die Zuweisung von Quoten aus der nationalen Reserve beantragen. Einzelerzeuger und Erzeugergemeinschaften haben diesen Antrag gegebenenfalls gemeinsam mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen.Personen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen, Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften können jährlich die Zuweisung von Quoten aus der nationalen Reserve beantragen. Einzelerzeuger und Erzeugergemeinschaften haben diesen Antrag gegebenenfalls gemeinsam mit dem Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu stellen.
(3)Absatz 3,Die verfügbaren Quoten der nationalen Reserve sind vorrangig jenen Personen zuzuteilen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen. Die verbleibenden Quoten der nationalen Reserve sind Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften nach Maßgabe der Höhe der zugewiesenen Produktionsquoten zuzuteilen. Die Zuteilung hat gegebenfalls gemeinsam mit dem Bescheid gemäß § 4 zu erfolgen.Die verfügbaren Quoten der nationalen Reserve sind vorrangig jenen Personen zuzuteilen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen. Die verbleibenden Quoten der nationalen Reserve sind Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften nach Maßgabe der Höhe der zugewiesenen Produktionsquoten zuzuteilen. Die Zuteilung hat gegebenfalls gemeinsam mit dem Bescheid gemäß Paragraph 4, zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40090224