Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung
§ 6a. (1) Förderbare Maßnahmen im Sinne der Art. 13 ff der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 sind solche Maßnahmen, die im Rahmen des Österreichischen Programmes für die Entwicklung des ländlichen Raumes gestützt auf Titel II, Kapitel I, III, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 gefördert werden können.Paragraph 6 a, (1) Förderbare Maßnahmen im Sinne der Artikel 13, ff der Verordnung (EG) Nr. 2182 aus 2002, sind solche Maßnahmen, die im Rahmen des Österreichischen Programmes für die Entwicklung des ländlichen Raumes gestützt auf Titel römisch zwei, Kapitel römisch eins, römisch drei, römisch sieben und römisch neun der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 2182 aus 2002, gefördert werden können.
(2)Absatz 2,Anträge für Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung sind bis zum 31. Jänner, für das Kalenderjahr 2003 bis zum 15. Mai 2003, einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
Angabe der Maßnahme gemäß Abs. 1,Angabe der Maßnahme gemäß Absatz eins,,
Darstellung des Projektes,
Beabsichtigter Zeitpunkt des Beginns sowie der Beendigung der Umstellungsmaßnahme,
Verpflichtungserklärung gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002.Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2182 aus 2002,.
(3)Absatz 3,Der Antrag ist mit Bescheid zu genehmigen, wenn es sich um eine Maßnahme gemäß Abs. 1 handelt und diese eine Alternative zum Tabakanbau darstellt.Der Antrag ist mit Bescheid zu genehmigen, wenn es sich um eine Maßnahme gemäß Absatz eins, handelt und diese eine Alternative zum Tabakanbau darstellt.
(4)Absatz 4,Übersteigt der insgesamt beantragte Förderbetrag die für das jeweilige Jahr zur Verfügung stehenden Mittel aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds, sind abweichend von Abs. 3 die verfügbaren Fondsmittel vorrangig jenen Förderwerbern zuzuteilen, die über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 2 ha verfügen undÜbersteigt der insgesamt beantragte Förderbetrag die für das jeweilige Jahr zur Verfügung stehenden Mittel aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds, sind abweichend von Absatz 3, die verfügbaren Fondsmittel vorrangig jenen Förderwerbern zuzuteilen, die über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 2 ha verfügen und
den Anbau von Spezialkulturen,
die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Fremdenverkehrstätigkeiten oder
die Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
aufnehmen oder weiterentwickeln und dadurch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation erzielen, wobei im Falle nicht ausreichender Fondsmittel zusätzlich eine aliquote Kürzung je Betrieb vorzunehmen ist.
Dokumentnummer
NOR40090226