Rechtstracker.at

§ 6a

Fassungen
01.07.2007 bis 31.01.2008 — BGBl. I Nr. 55/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a01.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 6a10.05.200330.06.2007 BGBl. II Nr. 241/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung

Paragraph 6 a, (1) Förderbare Maßnahmen im Sinne der Artikel 13, ff der Verordnung (EG) Nr. 2182 aus 2002, sind solche Maßnahmen, die im Rahmen des Österreichischen Programmes für die Entwicklung des ländlichen Raumes gestützt auf Titel römisch zwei, Kapitel römisch eins, römisch drei, römisch sieben und römisch neun der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 2182 aus 2002, gefördert werden können.

  1. Absatz 2,Anträge für Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung sind bis zum 31. Jänner, für das Kalenderjahr 2003 bis zum 15. Mai 2003, einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angabe der Maßnahme gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Darstellung des Projektes,
    3. Ziffer 3
      Beabsichtigter Zeitpunkt des Beginns sowie der Beendigung der Umstellungsmaßnahme,
    4. Ziffer 4
      Finanzierungsplan,
    5. Ziffer 5
      Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2182 aus 2002,.
  2. Absatz 3,Der Antrag ist mit Bescheid zu genehmigen, wenn es sich um eine Maßnahme gemäß Absatz eins, handelt und diese eine Alternative zum Tabakanbau darstellt.
  3. Absatz 4,Übersteigt der insgesamt beantragte Förderbetrag die für das jeweilige Jahr zur Verfügung stehenden Mittel aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds, sind abweichend von Absatz 3, die verfügbaren Fondsmittel vorrangig jenen Förderwerbern zuzuteilen, die über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 2 ha verfügen und
    1. Ziffer eins
      den Anbau von Spezialkulturen,
    2. Ziffer 2
      die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
    3. Ziffer 3
      Fremdenverkehrstätigkeiten oder
    4. Ziffer 4
      die Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
    aufnehmen oder weiterentwickeln und dadurch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation erzielen, wobei im Falle nicht ausreichender Fondsmittel zusätzlich eine aliquote Kürzung je Betrieb vorzunehmen ist.

Gesetzesnummer

10008033

Dokumentnummer

NOR40090226