Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der repräsentativen Erträge 1999 für bestimmte Produkte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 243/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Text
§ 1.Paragraph eins,
In den nachfolgenden Bestimmungen werden die repräsentativen Erträge der Ernte 1999 (Wirtschaftsjahr 1999/2000) für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, im Sinne des § 15 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, festgesetzt. In den nachfolgenden Bestimmungen werden die repräsentativen Erträge der Ernte 1999 (Wirtschaftsjahr 1999 aus 2000,) für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,, festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12091251
Alte Dokumentnummer
N5199913553U