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§ 121f MinroG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 90/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121f heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 90/2025
§ 121f10.07.201523.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 80/2015
§ 121f29.12.201109.07.2015 BGBl. I Nr. 144/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121 f

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 90/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Vorgehen bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses

Paragraph 121 f,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
  2. Absatz 2,Mängel oder Abweichungen, für die in der Information (Absatz eins, erster Satz) Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 193, Absatz 2,, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß Paragraph 178, Absatz 2, zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Anordnungsbefugnis gemäß Paragraph 178, Absatz eins und 2 hat die Behörde in dem Fall, dass eine Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, dem Inhaber der IPPC-Anlage aufzutragen, den weiteren Betrieb der IPPC-Anlage oder des betreffenden Teils der Anlage auszusetzen, bis der Inhaber der IPPC-Anlage
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird, und
    2. Ziffer 2
      die von der Behörde gemäß Absatz eins, letzter Satz aufgetragenen Maßnahmen umgesetzt hat.

Schlagworte

Labormaßnahme

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40273271