Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 177aParagraph 177 a
Inkrafttretensdatum
08.10.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002
Text
Bergung von Personen (Tote, Vermißte)
§ 177a.Paragraph 177 a,
(1)Absatz eins,Nach im § 97 angeführten Unfällen kann auch die Bergung von Personen (Tote, Vermißte) angeordnet werden, soweit dadurch keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen droht oder drohen kann und die Bergung wirtschaftlich zumutbar ist. § 149 gilt sinngemäß.Nach im Paragraph 97, angeführten Unfällen kann auch die Bergung von Personen (Tote, Vermißte) angeordnet werden, soweit dadurch keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen droht oder drohen kann und die Bergung wirtschaftlich zumutbar ist. Paragraph 149, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Beachtung anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze nähere Bestimmungen über die wirtschaftliche Zumutbarkeit, über die Voraussetzungen für einen allfälligen Ersatz der erwachsenen Bergungskosten durch den Bund und über die Beiziehung von Sachverständigen durch Verordnung erlassen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 184/1999
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR12091307
Alte Dokumentnummer
N5199914900O