Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Überscharen
§ 33.Paragraph 33,
Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der
ein Vorkommen der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oderein Vorkommen der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oder
an ein Grubenmaß angrenzt oder
ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder
nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Z 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Ziffer 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Dokumentnummer
NOR40026393