Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgliederung der Wiener Stadtwerke
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 68/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Übergangsregelung für die betriebliche Arbeitnehmervertretung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die in § 1 Abs. 1 Wiener Zuweisungsgesetz genannten Gesellschaften gelten die nachfolgenden Übergangsbestimmungen.Für die in Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Zuweisungsgesetz genannten Gesellschaften gelten die nachfolgenden Übergangsbestimmungen.
(2)Absatz 2,Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die bisherigen Dienststellen der Wiener Stadtwerke als Betriebe und die bisherige Hauptgruppe IV (§ 8 Z 4 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) als ein Unternehmen im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die bisherigen Dienststellen der Wiener Stadtwerke als Betriebe und die bisherige Hauptgruppe römisch vier (Paragraph 8, Ziffer 4, Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1994,) als ein Unternehmen im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes. (3)Absatz 3,Die zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme dieser Gesellschaften für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Dienststellenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 3 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz und die für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Hauptausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz.Die zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme dieser Gesellschaften für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Dienststellenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 3, Arbeitsverfassungsgesetz und die für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Hauptausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, Arbeitsverfassungsgesetz.
(4)Absatz 4,Mit der Beendigung der Funktion dieser Organe (§ 32 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) endet auch die Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Aufgaben.Mit der Beendigung der Funktion dieser Organe (Paragraph 32, Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1994,) endet auch die Wahrnehmung der in Absatz 2, genannten Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
NOR12091577
alte Dokumentnummer
N5199958242L