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Anl. 2

Fassungen
ab 01.05.1999 — BGBl. III Nr. 83/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.05.1999 BGBl. III Nr. 83/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag von Amsterdam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. III Nr. 83/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

PROTOKOLLE

A. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union

PROTOKOLL

ZU ARTIKEL J.7 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel J.7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang umzusetzen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel J.7 den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist – SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist:

Die Europäische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union.

Schlagworte

Sicherheitspolitik

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10008046

Dokumentnummer

NOR12091645

alte Dokumentnummer

N5199958628L