Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Europäische Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
ARTIKEL 25
(ex-Artikel 12 EUV)
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
Beschlüsse erlässt zur Festlegung
der von der Union durchzuführenden Aktionen,
der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,
und
die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015
Dokumentnummer
NOR40157389