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Art. 27c EUV

Fassungen
01.02.2003 bis 30.11.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27c01.02.200330.11.2009 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27 c

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

EUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 27c

Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 27b zu begründen, richten einen entsprechenden Antrag an den Rat.

Der Antrag wird der Kommission und zur Unterrichtung dem Europäischen Parlament übermittelt. Die Kommission nimmt insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten verstärkten Zusammenarbeit mit der Unionspolitik Stellung. Die Ermächtigung wird vom Rat gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 unter Einhaltung der Artikel 43 bis 45 erteilt.

Anmerkung

Die Artikel 27a bis 27e des bisherigen EUV über die Verstärkte Zusammenarbeit werden auch durch die Artikel 280a bis 280i AEUV (jetzt 326 bis 334) ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013

Gesetzesnummer

10008048

Dokumentnummer

NOR40038535