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Art. 27d EUV

Fassungen
01.02.2003 bis 30.11.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27d01.02.200330.11.2009 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27 d

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

EUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 27d

Unbeschadet der Befugnisse des Vorsitzes und der Kommission trägt der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik insbesondere dafür Sorge, dass das Europäische Parlament und alle Mitglieder des Rates in vollem Umfang über die Durchführung jeder verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet werden.

Anmerkung

Die Artikel 27a bis 27e des bisherigen EUV über die Verstärkte Zusammenarbeit werden auch durch die Artikel 280a bis 280i AEUV (jetzt 326 bis 334) ersetzt.

Schlagworte

Außenpolitik

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013

Gesetzesnummer

10008048

Dokumentnummer

NOR40038536