Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11aArtikel 11 a
Text
Artikel 11a
Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 11 begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung beschließt die Kommission über den Antrag und über eventuelle spezifische Regelungen, die sie für notwendig hält.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR40038553