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Art. 141 AEUV

Fassungen
ab 01.12.2009 — BGBl. III Nr. 132/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 141 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 14101.01.199530.11.2009 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 141

Inkrafttretensdatum

01.12.2009BGBl. III Nr. 132/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 141, (ex-Artikel 123 Absatz 3 und ex-Artikel 117 Absatz 2 erster bis fünfter Gedankenstrich EGV)

(1) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 129 Absatz 1 der in Artikel 44 der Satzung des ESZB und der EZB bezeichnete Erweiterte Rat der Europäischen Zentralbank als drittes Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank errichtet.

(2) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ist es die Aufgabe der Europäischen Zentralbank, in Bezug auf diese Mitgliedstaaten

  • Strichaufzählung
    die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken;
  • Strichaufzählung
    die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten;
  • Strichaufzählung
    das Funktionieren des Wechselkursmechanismus zu überwachen;
  • Strichaufzählung
    Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren;
  • Strichaufzählung
    die seinerzeitigen Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, die zuvor vom Europäischen Währungsinstitut übernommen worden waren, wahrzunehmen.

Schlagworte

Finanzmarkt

Im RIS seit

07.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40157911