Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 66Artikel 66
Text
Artikel 66
(ex-Artikel 59 EGV)Artikel 66, (ex-Artikel 59 EGV)
Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.
Schlagworte
Wirtschaftsunion
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015
Dokumentnummer
NOR40157836