Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der Emission von luftverunreinigenden Partikeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Motoren mit Kompressionszündung, die zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte gemäß Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. 1998 Nr. L 59, S. 1) - im weiteren: „Richtlinie 97/68/EG'' - bestimmt sind. Sie legt auch Emissionsgrenzen und das Typengenehmigungsverfahren fest.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Motoren mit Kompressionszündung, die zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte gemäß Anhang römisch eins Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte Amtsblatt 1998 Nummer L 59, Seite 1) - im weiteren: „Richtlinie 97/68/EG'' - bestimmt sind. Sie legt auch Emissionsgrenzen und das Typengenehmigungsverfahren fest.
(2)Absatz 2,Die Regelungen betreffend Inverkehrbringen (§ 2) sowie die Erteilung einer Typengenehmigung (§ 4) gelten nicht für Motoren, die zur Benützung durch Streitkräfte bestimmt sind.Die Regelungen betreffend Inverkehrbringen (Paragraph 2,) sowie die Erteilung einer Typengenehmigung (Paragraph 4,) gelten nicht für Motoren, die zur Benützung durch Streitkräfte bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Motoren, die zum Einbau in Kraftfahrzeuge gemäß dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung bestimmt sind.Diese Verordnung gilt nicht für Motoren, die zum Einbau in Kraftfahrzeuge gemäß dem Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der geltenden Fassung bestimmt sind.
(4)Absatz 4,Die Anhänge I bis VII der Richtlinie 97/68/EG gelten als Bestandteile dieser Verordnung.Die Anhänge römisch eins bis römisch sieben der Richtlinie 97/68/EG gelten als Bestandteile dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12092086
Alte Dokumentnummer
N5199960023L