Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
25.06.1999 bis 10.08.2004 — BGBl. II Nr. 185/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1025.06.199910.08.2004 BGBl. II Nr. 185/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der Emission von luftverunreinigenden Partikeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. II Nr. 185/1999

Außerkrafttretensdatum

10.08.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten

Typenfamilie

Paragraph 10, (1) Stellt die Genehmigungsbehörde nach Erteilung der Typengenehmigung fest, daß Motoren, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem typengenehmigten Motor oder der typengenehmigten Motorenfamilie übereinstimmen, hat die Genehmigungsbehörde den Hersteller schriftlich aufzufordern, binnen einer von ihr festzusetzenden Frist und unter Androhung des Widerrufs der Typengenehmigung die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Hersteller der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, hat die Genehmigungsbehörde die Typengenehmigung zu widerrufen.

  1. Absatz 2,Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie liegt bei Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen oder von den Beschreibungsunterlagen vor, die von der Genehmigungsbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ausgestellt worden sind.

Gesetzesnummer

10008054

Dokumentnummer

NOR12092095

Alte Dokumentnummer

N5199960032L