Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der Emission von luftverunreinigenden Partikeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten
Typenfamilie
§ 10. (1) Stellt die Genehmigungsbehörde nach Erteilung der Typengenehmigung fest, daß Motoren, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem typengenehmigten Motor oder der typengenehmigten Motorenfamilie übereinstimmen, hat die Genehmigungsbehörde den Hersteller schriftlich aufzufordern, binnen einer von ihr festzusetzenden Frist und unter Androhung des Widerrufs der Typengenehmigung die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Hersteller der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, hat die Genehmigungsbehörde die Typengenehmigung zu widerrufen.Paragraph 10, (1) Stellt die Genehmigungsbehörde nach Erteilung der Typengenehmigung fest, daß Motoren, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem typengenehmigten Motor oder der typengenehmigten Motorenfamilie übereinstimmen, hat die Genehmigungsbehörde den Hersteller schriftlich aufzufordern, binnen einer von ihr festzusetzenden Frist und unter Androhung des Widerrufs der Typengenehmigung die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Hersteller der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, hat die Genehmigungsbehörde die Typengenehmigung zu widerrufen.
(2)Absatz 2,Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie liegt bei Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen oder von den Beschreibungsunterlagen vor, die von der Genehmigungsbehörde gemäß § 7 Abs. 3 ausgestellt worden sind.Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie liegt bei Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen oder von den Beschreibungsunterlagen vor, die von der Genehmigungsbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ausgestellt worden sind.
Dokumentnummer
NOR12092095
Alte Dokumentnummer
N5199960032L