Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der Emission von luftverunreinigenden Partikeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Inverkehrbringen
§ 2. (1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden, wennParagraph 2, (1) Motoren nach Paragraph eins, dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
sie bei einer Nutzleistung von
130 kW bis 560 kW ab dem 1. Jänner 1999,
75 kW bis 130 kW ab dem 1. Jänner 1999,
37 kW bis 75 kW ab dem 1. April 1999
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.1 der Richtlinie 97/68/EG und bei einer Nutzleistung vondie zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang römisch eins Nr. 4.2.1 der Richtlinie 97/68/EG und bei einer Nutzleistung von
18 kW bis 37 kW ab dem 1. Jänner 2001,
130 kW bis 560 kW ab dem 1. Jänner 2002,
75 kW bis 130 kW ab dem 1. Jänner 2003,
37 kW bis 75 kW ab dem 1. Jänner 2004
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang römisch eins Nr. 4.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,
die Typengenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VI der Richtlinie 97/68/EG vorliegt unddie Typengenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang römisch sechs der Richtlinie 97/68/EG vorliegt und
sie mit der nach Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen Kennzeichnung versehen sind.sie mit der nach Anhang römisch eins Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen Kennzeichnung versehen sind.
(2)Absatz 2,Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in Abs. 1 genannten Terminen liegt, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers für jede Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Anforderungen jeweils um zwei Jahre verlängern.Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in Absatz eins, genannten Terminen liegt, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers für jede Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der in Absatz eins, genannten Anforderungen jeweils um zwei Jahre verlängern.
Dokumentnummer
NOR12092087
Alte Dokumentnummer
N5199960024L