Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
25.06.1999 bis 10.08.2004 — BGBl. II Nr. 185/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.06.199910.08.2004 BGBl. II Nr. 185/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der Emission von luftverunreinigenden Partikeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. II Nr. 185/1999

Außerkrafttretensdatum

10.08.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausnahmen

Paragraph 3, (1) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Herstellers von Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten hinsichtlich ihrer Motoren die sich jeweils aus Paragraph 2, ergebenden Fristen für das Inverkehrbringen um zwölf Monate verlängern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Der Hersteller hat vor Wirksamwerden der jeweiligen Frist bei der Genehmigungsbehörde, die den betreffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie genehmigt hat, einen Antrag zu stellen,
  2. Ziffer 2
    der Antrag des Herstellers muß eine den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, entsprechende Liste der neuen Motoren enthalten, die nicht innerhalb der Frist in den Verkehr gebracht werden; bei Motoren, die erstmals von dieser Verordnung erfaßt werden, muß er seinen Antrag bei der Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Vertragsstaates über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum einreichen, in dem die Motoren gelagert werden,
  3. Ziffer 3
    der Antrag ist technisch und/oder wirtschaftlich zu begründen,
  4. Ziffer 4
    die Motoren müssen einem Typ oder einer Familie, dessen bzw. deren Typengenehmigung abgelaufen ist oder für die zuvor keine Typengenehmigung erforderlich war, entsprechen, jedoch innerhalb der Frist hergestellt worden sein,
  5. Ziffer 5
    die Motoren müssen während der Frist tatsächlich in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum gelagert worden sein.
  1. Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde hat für jeden Motor, für den eine Fristverlängerung gemäß Absatz eins, erfolgte, eine Konformitätsbescheinigung mit einer besonderen Angabe oder ein konsolidiertes Dokument, das alle einschlägigen Motoridentifizierungsnummern enthält, auszustellen.
  2. Absatz 3,Ein Antrag ist zurückzuweisen, sobald die Summe der von Absatz eins, jeweils erfaßten Motoren 10% der im Vorjahr in Österreich unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, in den Verkehr gebrachten neuen Motoren aller betroffenen Typen übersteigt.

Gesetzesnummer

10008054

Dokumentnummer

NOR12092088

Alte Dokumentnummer

N5199960025L