Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der Emission von luftverunreinigenden Partikeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausnahmen
§ 3. (1) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Herstellers von Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten hinsichtlich ihrer Motoren die sich jeweils aus § 2 ergebenden Fristen für das Inverkehrbringen um zwölf Monate verlängern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 3, (1) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Herstellers von Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten hinsichtlich ihrer Motoren die sich jeweils aus Paragraph 2, ergebenden Fristen für das Inverkehrbringen um zwölf Monate verlängern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Hersteller hat vor Wirksamwerden der jeweiligen Frist bei der Genehmigungsbehörde, die den betreffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie genehmigt hat, einen Antrag zu stellen,
der Antrag des Herstellers muß eine den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 entsprechende Liste der neuen Motoren enthalten, die nicht innerhalb der Frist in den Verkehr gebracht werden; bei Motoren, die erstmals von dieser Verordnung erfaßt werden, muß er seinen Antrag bei der Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Vertragsstaates über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum einreichen, in dem die Motoren gelagert werden,der Antrag des Herstellers muß eine den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, entsprechende Liste der neuen Motoren enthalten, die nicht innerhalb der Frist in den Verkehr gebracht werden; bei Motoren, die erstmals von dieser Verordnung erfaßt werden, muß er seinen Antrag bei der Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Vertragsstaates über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum einreichen, in dem die Motoren gelagert werden,
der Antrag ist technisch und/oder wirtschaftlich zu begründen,
die Motoren müssen einem Typ oder einer Familie, dessen bzw. deren Typengenehmigung abgelaufen ist oder für die zuvor keine Typengenehmigung erforderlich war, entsprechen, jedoch innerhalb der Frist hergestellt worden sein,
die Motoren müssen während der Frist tatsächlich in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum gelagert worden sein.
(2)Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde hat für jeden Motor, für den eine Fristverlängerung gemäß Abs. 1 erfolgte, eine Konformitätsbescheinigung mit einer besonderen Angabe oder ein konsolidiertes Dokument, das alle einschlägigen Motoridentifizierungsnummern enthält, auszustellen.Die Genehmigungsbehörde hat für jeden Motor, für den eine Fristverlängerung gemäß Absatz eins, erfolgte, eine Konformitätsbescheinigung mit einer besonderen Angabe oder ein konsolidiertes Dokument, das alle einschlägigen Motoridentifizierungsnummern enthält, auszustellen.
(3)Absatz 3,Ein Antrag ist zurückzuweisen, sobald die Summe der von Abs. 1 jeweils erfaßten Motoren 10% der im Vorjahr in Österreich unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 in den Verkehr gebrachten neuen Motoren aller betroffenen Typen übersteigt.Ein Antrag ist zurückzuweisen, sobald die Summe der von Absatz eins, jeweils erfaßten Motoren 10% der im Vorjahr in Österreich unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, in den Verkehr gebrachten neuen Motoren aller betroffenen Typen übersteigt.
Dokumentnummer
NOR12092088
Alte Dokumentnummer
N5199960025L