Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Atomfreies Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2015
Dokumentnummer
NOR12092165
Alte Dokumentnummer
N5199961403L