Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 37/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 60/1923RGBl. Nr. 37 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt ist der Nachweis einer mit günstigem Erfolge abgelegten besonderen Prüfung erforderlich.
Von jenen Ärzten, welche zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung im öffentlichen Sanitätsdienste der politischen Behörden bereits bleibend angestellt sind, wird auch bei Beförderungen diese Prüfung nicht verlangt.
Schlagworte
Anstellungserfordernisse, Ernennungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016
Dokumentnummer
NOR12092495
alte Dokumentnummer
N61923100110