Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
II. Vorbereitungsdienst für die Kanzleiprüfungrömisch zwei. Vorbereitungsdienst für die Kanzleiprüfung
Vorbereitungsdienst
§ 19.Paragraph 19,
Jeder Kanzleiprüfung hat ein Vorbereitungsdienst vorauszugehen.
Der Vorbereitungsdienst hat für die zweite Kanzleiprüfung ein Jahr zu dauern. Bei Personen, welche die erste Kanzleiprüfung mit Erfolg bestanden haben, wird der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung auf sechs Monate herabgesetzt.
Die Zeit, während welcher jemand infolge von Urlaub, Krankheit oder Einrückung zum Militärdienste dem Vorbereitungsdienste entzogen ist, wird in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht eingerechnet.
Anmerkung
Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
183/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12102951
Alte Dokumentnummer
N61987190770