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§ 22

Fassungen
11.12.1965 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2211.12.196531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

11.12.1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zum Vorbereitungsdienste

Paragraph 22,

Der Präsident des Oberlandesgerichtes bewilligt die Zulassung zum Vorbereitungsdienste und bestimmt das Gericht, bei welchem der Bewerber den Vorbereitungsdienst zu leisten hat.

Die Gesuche um Zulassung zum Vorbereitungsdienste sind von dem Bewerber eigenhändig zu schreiben und haben eine kurz gefaßte Darstellung des Lebenslaufes zu enthalten; dem Gesuche sind die Belege über die Erfordernisse zur Ernennung als Kanzleibeamter und, falls der Bewerber mit einem Zertifikate für Beamtenstellen beteilt ist, auch dieses im Originale oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.

In aktiver Dienstleistung stehende Militärpersonen haben das Gesuch im Wege des vorgesetzten Kommandos (Behörde, Anstalt) einzubringen; das Kommando (Behörde, Anstalt) wird das Gesuch mit einer Abschrift des Grundbuchsblattes und der Conduiteliste, dann dem Strafprotokollauszuge versehen und dem Oberlandesgerichtspräsidium übermitteln.

Personen, welche mit einem Zertifikate für Beamtenstellen beteilt sind, sowie im letzten Jahre ihrer zwölfjährigen Militärdienstzeit stehende Unteroffiziere, welche nach der vom Reichs-Kriegsministerium, beziehungsweise Ministerium für Landesverteidigung erhaltenen Bewilligung sich zum Vorbereitungsdienste melden, dürfen nicht zurückgewiesen werden. Bei anderen Personen steht dem Oberlandesgerichtspräsidenten die Entscheidung zu.

Gegen die Verweigerung der Zulassung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160937

Alte Dokumentnummer

N61897120300