Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
11.12.1965 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2611.12.196531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

11.12.1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zeugnis über den Vorbereitungsdienst

Paragraph 26,

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes und bei Gerichtshöfen der Kanzleidirektor oder Kanzleiinspektor haben nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach Rücksprache mit den Kanzleibeamten, welchen der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) zur Ausbildung zugewiesen war, über den Erfolg des bei diesem Gerichte zurückgelegten Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß zugleich ein Gutachten über die Fähigkeiten und Eignung des Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärters), über den von ihm betätigten Fleiß und über sein amtliches und außeramtliches Verhalten enthalten. Diese Zeugnisse sind vom Gerichtshofspräsidium durch Heften und Siegelung zu einer Urkunde zu verbinden und dem Oberlandesgerichtspräsidium vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160940

Alte Dokumentnummer

N61897120340