Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zeugnis über den Vorbereitungsdienst
§ 26.Paragraph 26,
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes und bei Gerichtshöfen der Kanzleidirektor oder Kanzleiinspektor haben nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach Rücksprache mit den Kanzleibeamten, welchen der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) zur Ausbildung zugewiesen war, über den Erfolg des bei diesem Gerichte zurückgelegten Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß zugleich ein Gutachten über die Fähigkeiten und Eignung des Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärters), über den von ihm betätigten Fleiß und über sein amtliches und außeramtliches Verhalten enthalten. Diese Zeugnisse sind vom Gerichtshofspräsidium durch Heften und Siegelung zu einer Urkunde zu verbinden und dem Oberlandesgerichtspräsidium vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12160940
Alte Dokumentnummer
N61897120340