Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
III. Kanzleiprüfungrömisch drei. Kanzleiprüfung
Zeit der Ablegung der Kanzleiprüfung
§ 33.Paragraph 33,
Die Kanzleiprüfung muß innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung des für sie vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt werden. Diese Frist kann auf Ansuchen auf ein weiteres halbes Jahr verlängert werden.
Wenn der Kanzleipraktikant die Verzögerung der Ablegung der Kanzleiprüfung nicht mit Krankheit oder anderen triftigen Gründen zu rechtfertigen vermag, ist durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten seine weitere Verwendung als Kanzleipraktikant einzustellen. Diese Verfügung steht seiner Aufnahme und Verwendung als Kanzleigehilfe nicht entgegen.
Gegen die Verfügung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12160947
Alte Dokumentnummer
N61897120410