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§ 33

Fassungen
11.12.1965 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3311.12.196531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

11.12.1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

römisch drei. Kanzleiprüfung

Zeit der Ablegung der Kanzleiprüfung

Paragraph 33,

Die Kanzleiprüfung muß innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung des für sie vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt werden. Diese Frist kann auf Ansuchen auf ein weiteres halbes Jahr verlängert werden.

Wenn der Kanzleipraktikant die Verzögerung der Ablegung der Kanzleiprüfung nicht mit Krankheit oder anderen triftigen Gründen zu rechtfertigen vermag, ist durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten seine weitere Verwendung als Kanzleipraktikant einzustellen. Diese Verfügung steht seiner Aufnahme und Verwendung als Kanzleigehilfe nicht entgegen.

Gegen die Verfügung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160947

Alte Dokumentnummer

N61897120410