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§ 34

Fassungen
11.12.1965 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3411.12.196531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

11.12.1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 34,

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist im Wege des Gerichtsvorstehers beim Oberlandesgerichtspräsidium einzubringen. Mit dem Gesuche sind auch die Zeugnisse über die Leistung des Vorbereitungsdienstes dem Oberlandesgerichtspräsidium vorzulegen.

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Oberlandesgerichtspräsidium; die Prüfungstermine bestimmt das Präsidium des Gerichtshofes, bei dem die Prüfung vorgenommen wird. Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) zur Ablegung der Prüfung genügend vorbereitet zu erachten ist.

Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.

Den Kanzleianwärtern müssen die Prüfungstermine so bestimmt werden, daß sie vor Ablauf des ihnen gewährten Urlaubes rechtzeitig zu ihrem Truppenkörper einrücken können.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160958

Alte Dokumentnummer

N61915100040