Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 34.Paragraph 34,
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist im Wege des Gerichtsvorstehers beim Oberlandesgerichtspräsidium einzubringen. Mit dem Gesuche sind auch die Zeugnisse über die Leistung des Vorbereitungsdienstes dem Oberlandesgerichtspräsidium vorzulegen.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Oberlandesgerichtspräsidium; die Prüfungstermine bestimmt das Präsidium des Gerichtshofes, bei dem die Prüfung vorgenommen wird. Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) zur Ablegung der Prüfung genügend vorbereitet zu erachten ist.
Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.
Den Kanzleianwärtern müssen die Prüfungstermine so bestimmt werden, daß sie vor Ablauf des ihnen gewährten Urlaubes rechtzeitig zu ihrem Truppenkörper einrücken können.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12160958
Alte Dokumentnummer
N61915100040