Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Vornahme der Prüfung
§ 35.Paragraph 35,
Die Prüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen, in dessen Sprengel der Vorbereitungsdienst oder der Kanzleidienst (§ 20) geleistet wurde. Ist der Vorbereitungsdienst oder der Kanzleidienst (§ 20) in Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, ..., Vorarlberg ... vollstreckt worden, so kann die Prüfung auch bei dem Landesgerichte des Kronlandes oder, wenn ein solches nicht besteht, bei dem Kreisgerichte im Lande abgelegt werden (§ 50 Abs. 1 GOG). Die Prüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen, in dessen Sprengel der Vorbereitungsdienst oder der Kanzleidienst (Paragraph 20,) geleistet wurde. Ist der Vorbereitungsdienst oder der Kanzleidienst (Paragraph 20,) in Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, ..., Vorarlberg ... vollstreckt worden, so kann die Prüfung auch bei dem Landesgerichte des Kronlandes oder, wenn ein solches nicht besteht, bei dem Kreisgerichte im Lande abgelegt werden (Paragraph 50, Absatz eins, GOG).
Die Vorsitzenden und die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Oberlandesgerichtspräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Vor Ablauf dieser Zeit sind nur die erforderlichen Veränderungen und Ergänzungen in der Zusammensetzung der Kommission vorzunehmen. ... (Anm.: letzter Satz gegenstandslos).Die Vorsitzenden und die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Oberlandesgerichtspräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Vor Ablauf dieser Zeit sind nur die erforderlichen Veränderungen und Ergänzungen in der Zusammensetzung der Kommission vorzunehmen. ... Anmerkung, letzter Satz gegenstandslos).
Den Vorsitz in der Prüfungskommission des Oberlandesgerichtes hat ein Rat dieses Gerichtshofes, in der Prüfungskommission des Landes- oder Kreisgerichtes der Präsident des Gerichtshofes oder sein Stellvertreter zu führen. Als Prüfungskommissäre sind zu den einzelnen Prüfungen zwei Räte des Gerichtshofes erster Instanz beizuziehen; an Stelle des zweiten Rates kann auch ein hiezu befähigter Kanzleidirektor, Kanzleivorsteher oder Vollstreckungsbeamter beigezogen werden.
Jedes Kommissionsmitglied hat sich an der mündlichen Prüfung durch Fragestellung zu beteiligen. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende der Kommission.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Anmerkung
Die Aufzählung des Landes Oberösterreich im Abs. 1 ist in Folge der
Errichtung des Oberlandesgerichtes Linz gegenstandslos geworden. Da
in den anderen aufgezählten (nunmehrigen) Bundesländern keine
Kreisgerichte bestanden haben, ist die Wortfolge "oder, wenn ein
solches nicht besteht, bei dem Kreisgerichte im Lande" bereits vor
der mit Wirksamkeit vom 1. 3. 1993 erfolgten Umbennenung der
Kreisgerichte in Landesgerichte (Art. XI § 3 des BG
BGBl. Nr. 91/1993) gegenstandslos geworden. Soweit im Abs. 3
ebenfalls die Kreisgerichte angeführt wurden, ist ihre Anführung
gleichfalls gegenstandslos geworden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer