Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 37.Paragraph 37,
Bei der Zweiten Kanzleiprüfung sind dem Kandidaten außerdem noch folgende Aufgaben zu stellen:
die Verfassung eines Pfändungsprotokolles nach einer Information;
die Beurkundung der Übergabe einer Liegenschaft an den Verwalter;
eine Aufgabe im Sinne der §§ 384 und 386 der Geschäftsordnung.eine Aufgabe im Sinne der Paragraphen 384 und 386 der Geschäftsordnung.
Wenn der Kandidat die schriftlichen Aufgaben der ersten kanzleiprüfung bereits mit gutem Erfolge gelöst hat, hat sich die schriftliche Arbeit der zweiten Kanzleiprüfung auf die zuletzt erwähnten Aufgaben zu beschränken.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12160949
Alte Dokumentnummer
N61897120430