Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 38.Paragraph 38,
Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten gleichzeitig vorgenommen werden, jedoch nie mit mehr als drei Kandidaten.
Sie hat für jeden Kandidaten mindestens eine Stunde zu dauern.
Wenn drei Kandidaten gleichzeitig geprüft werden, kann die Prüfung im ganzen auf zwei Stunden abgekürzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12160950
Alte Dokumentnummer
N61897120440