Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
11.12.1965 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3911.12.196531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

11.12.1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 39,

Bei der ersten Kanzleiprüfung hat sich die Prüfungskommission die Überzeugung zu verschaffen, daß der Kandidat die für sämtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktische Gewandtheit besitzt.

Insbesondere hat sich die Prüfung auf folgende Gegenstände zu erstrecken: Führung der Register, Vormerkungen und statistischen Aufzeichnungen; Gebarung mit Geld- und Wertsendungen und mit den Verlägen; Kenntnis derjenigen Teile der Geschäftsordnung, welche sich auf die Tätigkeit der Gerichtskanzlei beziehen, und der wichtigsten Bestimmungen aus der Instruktion für die Vollstreckungsorgane. Ferner ist durch die Prüfung festzustellen, ob der Kandidat mit den vorgeschriebenen Formularien und ihrer richtigen Ausfüllung vertraut ist und die für den Kanzleidienst erforderliche Kenntnis der Verordnungen über die Entwertung der Stempel besitzt.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände


Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160951

Alte Dokumentnummer

N61897120450