Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 40.Paragraph 40,
Bei der zweiten Kanzleiprüfung hat sich die Prüfungskommission die Überzeugung zu verschaffen, daß der Kandidat die für den Dienst als Vorsteher oder leitender Beamter der Gerichtskanzlei oder als Vollstreckungsbeamter unumgänglich erforderlichen Rechtskenntnisse besitze.
Die mündliche Prüfung hat sich nebst den Gegenständen der ersten Kanzleiprüfung noch auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
Organisation und Zuständigkeit der Gerichte in Zivil- und Strafsachen in den allgemeinen Grundzügen; innere Einrichtung und Geschäftsbehandlung bei den Gerichten; Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters; Führung des Waisenbuches und der dazu gehörigen Verzeichnisse und die Grundzüge der Einrichtung der öffentlichen Bücher.
Anmerkung
Handels- und Genossenschaftsregister jetzt Firmenbuch,
vgl. BGBl. Nr. 10/1991
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12160952
Alte Dokumentnummer
N61897120460