Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
11.12.1965 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4311.12.196531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

11.12.1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Wiederholung der Prüfung

Paragraph 43,

Wenn die Prüfungskommission sich für den Kalkül “ungenügend” entscheidet, hat sie zugleich zu bestimmen, ob der Kandidat zu einer neuerlichen Prüfung zugelassen werden soll und durch welche Zeit er sich einem neuerlichen Vorbereitungsdienste zu unterziehen hat.

Die Prüfung darf nur einmal wiederholt werden; die Wiederholung darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

Die Zurückweisung des Kandidaten bei der wiederholten Prüfung und der Ausschluß des Kandidaten von der Wiederholung der Prüfung sind allen anderen Oberlandesgerichtspräsidien mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160953

Alte Dokumentnummer

N61897120470