Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Wiederholung der Prüfung
§ 43.Paragraph 43,
Wenn die Prüfungskommission sich für den Kalkül “ungenügend” entscheidet, hat sie zugleich zu bestimmen, ob der Kandidat zu einer neuerlichen Prüfung zugelassen werden soll und durch welche Zeit er sich einem neuerlichen Vorbereitungsdienste zu unterziehen hat.
Die Prüfung darf nur einmal wiederholt werden; die Wiederholung darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
Die Zurückweisung des Kandidaten bei der wiederholten Prüfung und der Ausschluß des Kandidaten von der Wiederholung der Prüfung sind allen anderen Oberlandesgerichtspräsidien mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12160953
Alte Dokumentnummer
N61897120470