Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungszeugnis
§ 44.Paragraph 44,
Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Kanzleiprüfung wird dem Kandidaten von dem Oberlandesgerichtspräsidium nach dem Beschlusse der Prüfungskommission unter Beifügung des Amtssiegels des Oberlandesgerichtspräsidiums ausgefertigt.
Dieses Zeugnis hat auch eine Beurteilung der Sprachkenntnisse, des Erfolges des Vorbereitungsdienstes und des während desselben betätigten amtlichen und außeramtlichen Verhaltens des Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärters) zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12160954
Alte Dokumentnummer
N61897120480