Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 333/1979RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
V. Unterrichtskurserömisch fünf. Unterrichtskurse
§ 51.Paragraph 51,
Um den Kanzleianwärtern und denjenigen Kanzleipraktikanten, die sich hiezu melden, zu ermöglichen, daß sie nach Beendigung eines sechsmonatlichen Vorbereitungsdienstes sowohl die erste Kanzleiprüfung als auch die Grundbuchsführerprüfung ablegen können, sind für die genannten Personen halbjährige Unterrichtskurse abzuhalten.
Der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt zur Abhaltung der Unterrichtskurse die Gerichtshöfe, deren Kanzlei- und Grundbuchspersonale die erforderliche Eignung zur Erteilung des Unterrichtes besitzt, er bestimmt ferner den jeweiligen Beginn der Unterrichtskurse, betraut einen richterlichen Beamten mit der Leitung derselben und bezeichnet jene Kanzlei- und Grundbuchsbeamten, welchen die Erteilung des Unterrichtes obliegt.
Den Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärtern), welche an diesen Unterrichtskursen teilnehmen, kann auf ihr Ansuchen die Einschränkung des Vorbereitungsdienstes in der Gerichtskanzlei bis auf drei Monate unter der Bedingung gestattet werden, daß sie sich während der übrigen Zeit im Grundbuchsamte verwenden lassen.
Demgemäß sind auch die Unterrichtskurse in der Weise einzurichten, daß in den ersten drei Monaten die den Gegenstand der ersten Kanzleiprüfung und in den letzten drei Monaten die den Gegenstand der Grundbuchsführerprüfung bildenden Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften zum Inhalte des Unterrichtes gemacht werden.
In dem Zeugnisse über die Leistung des Vorbereitungsdienstes ist ersichtlich zu machen, ob und mit welchem Erfolge die Unterrichtskurse vom Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärter) besucht worden sind.
Der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt, ob der nach Abs. 3 auf drei Monate herabgesetzte Vorbereitungsdienst bei einem Bezirksgerichte oder bei einem Gerichtshofe, oder zum Teile bei dem einen, zum Teile bei dem anderen Gerichte zu leisten ist.Der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt, ob der nach Absatz 3, auf drei Monate herabgesetzte Vorbereitungsdienst bei einem Bezirksgerichte oder bei einem Gerichtshofe, oder zum Teile bei dem einen, zum Teile bei dem anderen Gerichte zu leisten ist.
Anmerkung
Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
183/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände