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§ 51

Fassungen
01.01.1980 bis 31.08.1987 — BGBl. Nr. 333/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.01.198031.08.1987 BGBl. Nr. 333/1979 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 333/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1987

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

römisch fünf. Unterrichtskurse

Paragraph 51,

Um den Kanzleianwärtern und denjenigen Kanzleipraktikanten, die sich hiezu melden, zu ermöglichen, daß sie nach Beendigung eines sechsmonatlichen Vorbereitungsdienstes sowohl die erste Kanzleiprüfung als auch die Grundbuchsführerprüfung ablegen können, sind für die genannten Personen halbjährige Unterrichtskurse abzuhalten.

Der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt zur Abhaltung der Unterrichtskurse die Gerichtshöfe, deren Kanzlei- und Grundbuchspersonale die erforderliche Eignung zur Erteilung des Unterrichtes besitzt, er bestimmt ferner den jeweiligen Beginn der Unterrichtskurse, betraut einen richterlichen Beamten mit der Leitung derselben und bezeichnet jene Kanzlei- und Grundbuchsbeamten, welchen die Erteilung des Unterrichtes obliegt.

Den Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärtern), welche an diesen Unterrichtskursen teilnehmen, kann auf ihr Ansuchen die Einschränkung des Vorbereitungsdienstes in der Gerichtskanzlei bis auf drei Monate unter der Bedingung gestattet werden, daß sie sich während der übrigen Zeit im Grundbuchsamte verwenden lassen.

Demgemäß sind auch die Unterrichtskurse in der Weise einzurichten, daß in den ersten drei Monaten die den Gegenstand der ersten Kanzleiprüfung und in den letzten drei Monaten die den Gegenstand der Grundbuchsführerprüfung bildenden Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften zum Inhalte des Unterrichtes gemacht werden.

In dem Zeugnisse über die Leistung des Vorbereitungsdienstes ist ersichtlich zu machen, ob und mit welchem Erfolge die Unterrichtskurse vom Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärter) besucht worden sind.

Der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt, ob der nach Absatz 3, auf drei Monate herabgesetzte Vorbereitungsdienst bei einem Bezirksgerichte oder bei einem Gerichtshofe, oder zum Teile bei dem einen, zum Teile bei dem anderen Gerichte zu leisten ist.

Anmerkung

Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
183/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092198

Alte Dokumentnummer

N61897121010