Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
Bei Bewerbung um Kanzleibeamtenstellen, für welche gemäß § 6 die Ablegung der zweiten Kanzleiprüfung gefordert wird, sind diejenigen Personen von dem Nachweise dieser Prüfung befreit, welche die Richteramtsprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Bei Bewerbung um Kanzleibeamtenstellen, für welche gemäß Paragraph 6, die Ablegung der zweiten Kanzleiprüfung gefordert wird, sind diejenigen Personen von dem Nachweise dieser Prüfung befreit, welche die Richteramtsprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12160926
Alte Dokumentnummer
N61897120170