Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 333/1979RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 9.Paragraph 9,
Der Nachweis der abgelegten Prüfung über die Grundbuchsführung wird den Bewerbern um eine der im § 6 letzter Absatz bezeichneten Stellen erlassen, sofern sie eine der praktischen Justizprüfungen mit Erfolg bestanden haben. Der Nachweis der abgelegten Prüfung über die Grundbuchsführung wird den Bewerbern um eine der im Paragraph 6, letzter Absatz bezeichneten Stellen erlassen, sofern sie eine der praktischen Justizprüfungen mit Erfolg bestanden haben.
Anmerkung
Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
182/1987 wirksam geworden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12092192
Alte Dokumentnummer
N61897120950