Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
26.05.1899 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 95/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 626.05.189931.12.2009 RGBl. Nr. 95/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 95 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.05.1899RGBl. Nr. 95/1899

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 6,

Der Verschleißer (Fabrikant) hat über den Verkauf der sprengkräftigen Zündungen ein Vormerkbuch zu führen, in welchem der Abnehmer, der Zeitpunkt der Abgabe, die abgegebene Sorte und deren Menge, sowie der Ausweis der Bezugsberechtigten unter Angabe der bewilligenden Behörde, des Datums und der Zahl der Ausfertigung des Bezugsbuches, beziehungsweise des Bezugsscheines und die Nummer des Juxtaausschnittes des Bezugsbuches zu verzeichnen sind.

Bei Sendungen, welche aus dem im Reichsrathe vertretenen Ländergebiete ausgeführt werden sollen, ist in dem Vormerkbuche des Verschleißers der Abnehmer, der Zeitpunkt der Abgabe, die abgegebene Sorte und deren Menge und unter Beziehung derjenigen Documente, auf Grund deren die Abgabe erfolgt, das Datum und die Zahl der Bewilligung (des Geleitscheines), sowie diejenige Behörde, welche die Bewilligung (den Geleitschein) ausgefertigt hat, ersichtlichen zu machen.

Schlagworte

Reichsrat, Dokument

Gesetzesnummer

10008063

Dokumentnummer

NOR40027779