Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 95/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 95 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Text
§. 7.Paragraph 7,
Der Arbeitsgeber hat dafür zu sorgen, dass die Aufbewahrungslocalitäten gehörig versperrt und beaufsichtigt, dass die Zündungen aus denselben durch verlässliche Personen und nur in der zunächst erforderlichen Menge verabfolgt und dass die unverbrauchten Zündungen von den Arbeitern mit Schluss der Arbeitszeit (Schicht) zurückgestellt und an sicheren zur Aufbewahrung geeigneten Orten, jedoch streng getrennt von Sprengpräparaten, verwahrt werden.
Die mit der Beaufsichtigung der Aufbewahrungslocalitäten betrauten Personen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die an den Verpackungen angebrachten Belehrungen über die Hantirungen beim Öffnen derselben und bei der Entnahme der einzelnen Zündungen genau befolgt, und dass diese Zündungen nicht lose herumliegen, sondern in der Originalverpackung gehalten werden.
Diese Personen sind auch dafür verantwortlich, dass sprengkräftige Zündungen und Sprengpräparate nicht gleichzeitig an ein und dieselbe Person ausgegeben und auch nicht gleichzeitig von einer und derselben Person an den Ort der Verwendung getragen werden.
Dem Aufsichtspersonale und den Arbeitern ist es untersagt, die sprengkräftigen Zündungen in ihre Wohnungen oder in andere als die im ersten Absatze bezeichneten Verwahrungsorte zu nehmen, dieselben zu irgend einem anderen Zwecke, als zu dem sie ihnen verabfolgt wurden, zu verwenden, oder an andere Personen hintanzugeben.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Vormerkbücher zu führen, in welchen die an den Arbeiter abgegebenen Sorten sprengkräftiger Zündungen und deren Mengen zu verzeichnen sind.
Schlagworte
Aufbewahrungslokalität, Hantierung