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§ 1

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,

Anlagen für die Verteilung und Verwendung brennbarer Gase dürfen nur von den hiezu befugten Personen ausgeführt werden.

Die gewerbsmäßige Ausführung von Gasrohrleitungen und Beleuchtungseinrichtungen ist gemäß Paragraph 15,, Punkt 17, der Gewerbegesetznovelle vom 15. März 1883, R. G. Bl. Nr. 39, an eine Konzession gebunden.

Ausbesserungen und Änderungen derartiger Anlagen sowie alle Verrichtungen bei solchen, durch welche ihre Dichtheit beeinflußt werden kann, dürfen ebenfalls nur von den zur Installation befugten Personen vorgenommen werden.

Die Gaszuleitungen von der Absperrvorrichtung vor dem Druckregler, beziehungsweise vom Generator (Gaserzeuger) bis zum Motor können auch durch den Erzeuger des Motors selbst ausgeführt werden.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092199

Alte Dokumentnummer

N6190632982L