Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
I. Allgemeine Bestimmungen.römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.Paragraph eins,
Anlagen für die Verteilung und Verwendung brennbarer Gase dürfen nur von den hiezu befugten Personen ausgeführt werden.
Die gewerbsmäßige Ausführung von Gasrohrleitungen und Beleuchtungseinrichtungen ist gemäß § 15, Punkt 17, der Gewerbegesetznovelle vom 15. März 1883, R. G. Bl. Nr. 39, an eine Konzession gebunden. Die gewerbsmäßige Ausführung von Gasrohrleitungen und Beleuchtungseinrichtungen ist gemäß Paragraph 15,, Punkt 17, der Gewerbegesetznovelle vom 15. März 1883, R. G. Bl. Nr. 39, an eine Konzession gebunden.
Ausbesserungen und Änderungen derartiger Anlagen sowie alle Verrichtungen bei solchen, durch welche ihre Dichtheit beeinflußt werden kann, dürfen ebenfalls nur von den zur Installation befugten Personen vorgenommen werden.
Die Gaszuleitungen von der Absperrvorrichtung vor dem Druckregler, beziehungsweise vom Generator (Gaserzeuger) bis zum Motor können auch durch den Erzeuger des Motors selbst ausgeführt werden.