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§ 11

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

2. Dimensionen, Abzweigungen, Verbindungen und Anbohrungen.

Paragraph 11,

Die Rohre und Absperrvorrichtungen sollen die Zuführung des Gases zu den Verbrauchsstellen unter möglichst konstantem Drucke gestatten und möglichst geringe Druckverluste verursachen.

Die Wandstärke gußeiserner Rohre darf bei Sandgußrohren 8 mm und bei Schleudergußrohren 7 mm nicht unterschreiten; bei Schleudergußrohren mit einem Nenndurchmesser von 60 mm und weniger ist auch eine Wandstärke von 6,5 mm zulässig. Hiebei ist jedoch eine Abweichung von der vorgeschriebenen Mindestwandstärke insoweit gestattet, als sie mit Rücksicht auf den Herstellungsvorgang nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidlich ist; das sonach zulässige Ausmaß der Abweichung (Toleranz) wird jeweils durch Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Bundesgesetzblatte verlautbart.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092209

Alte Dokumentnummer

N6190632992L