Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
2. Dimensionen, Abzweigungen, Verbindungen und Anbohrungen.
§ 11.Paragraph 11,
Die Rohre und Absperrvorrichtungen sollen die Zuführung des Gases zu den Verbrauchsstellen unter möglichst konstantem Drucke gestatten und möglichst geringe Druckverluste verursachen.
Die Wandstärke gußeiserner Rohre darf bei Sandgußrohren 8 mm und bei Schleudergußrohren 7 mm nicht unterschreiten; bei Schleudergußrohren mit einem Nenndurchmesser von 60 mm und weniger ist auch eine Wandstärke von 6,5 mm zulässig. Hiebei ist jedoch eine Abweichung von der vorgeschriebenen Mindestwandstärke insoweit gestattet, als sie mit Rücksicht auf den Herstellungsvorgang nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidlich ist; das sonach zulässige Ausmaß der Abweichung (Toleranz) wird jeweils durch Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Bundesgesetzblatte verlautbart.
Dokumentnummer
NOR12092209
Alte Dokumentnummer
N6190632992L