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§ 23

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

9. Verhalten bei Aufsuchung von Undichtheiten

und bei vorkommenden Gebrechen.

Paragraph 23,

Beim Aufsuchen von Undichtheiten dürfen keine offenen Flammen, glühenden Körper oder dergleichen der Gasleitung genähert werden. Ist ein künstliche Beleuchtung erforderlich, so sind hiefür nur verläßliche und unbeschädigte Sicherheitslampen oder elektrische Glühlampen zu verwenden.

Werden behufs Auffindung von Undichtheiten bei in Erde gebetteten Gasleitungen Bohrlöcher hergestellt, so darf ein etwaiger Gasaustritt nicht durch Anzünden, sondern nur mittels chemischer Reagentien oder auf andere gefahrlose Weise festgestellt werden.

Nach Ermittlung der Gasauströmungsstelle ist der betreffende Teil der Leitung bloßzulegen und die Ursache der Undichtheit zu beheben.

Unberufene sind von derartigen Arbeiten an Gasrohrleitungen entsprechend fernzuhalten.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092221

Alte Dokumentnummer

N6190633004L