Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 27.Paragraph 27,
Für die Zuleitungen zu Straßenlaternen dürfen nur Rohre aus Fluß- oder Schweißeisen oder aus Stahl verwendet werden, welche bei Anwendung hohler Säulen in diese, bei Außenführung an hölzernen Säulen oder an Mauerpfeilern jedoch in eine ausgesparte Nut einzulegen sind. Diese Nut ist nach erfolgter Dichtigkeitsprobe entsprechend auszufüllen und bei Holzsäulen überdies mit einem Blechstreifen zu verdecken.
Dokumentnummer
NOR12092225
Alte Dokumentnummer
N6190633008L