Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 27,

Für die Zuleitungen zu Straßenlaternen dürfen nur Rohre aus Fluß- oder Schweißeisen oder aus Stahl verwendet werden, welche bei Anwendung hohler Säulen in diese, bei Außenführung an hölzernen Säulen oder an Mauerpfeilern jedoch in eine ausgesparte Nut einzulegen sind. Diese Nut ist nach erfolgter Dichtigkeitsprobe entsprechend auszufüllen und bei Holzsäulen überdies mit einem Blechstreifen zu verdecken.

Schlagworte

Flußeisen

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092225

Alte Dokumentnummer

N6190633008L