Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 29,

Die Absperrvorrichtung ist bequem erreichbar, unmittelbar vor dem Gasmesser (Paragraph 26,) anzubringen und darf nicht verputzt werden, sondern muß so weit freistehen, daß geringfügige Ausbesserungen daran ausgeführt werden können, ohne die angeschlossene Leitung freilegen zu müssen.

Sind die von zwei oder mehreren Gasmessern abzweigenden Gaseinleitungen miteinander verbunden, so ist auch unmittelbar hinter jedem dieser Gasmesser eine Absperrvorrichtung anzubringen.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092227

Alte Dokumentnummer

N6190633010L