Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 29.Paragraph 29,
Die Absperrvorrichtung ist bequem erreichbar, unmittelbar vor dem Gasmesser (§ 26) anzubringen und darf nicht verputzt werden, sondern muß so weit freistehen, daß geringfügige Ausbesserungen daran ausgeführt werden können, ohne die angeschlossene Leitung freilegen zu müssen. Die Absperrvorrichtung ist bequem erreichbar, unmittelbar vor dem Gasmesser (Paragraph 26,) anzubringen und darf nicht verputzt werden, sondern muß so weit freistehen, daß geringfügige Ausbesserungen daran ausgeführt werden können, ohne die angeschlossene Leitung freilegen zu müssen.
Sind die von zwei oder mehreren Gasmessern abzweigenden Gaseinleitungen miteinander verbunden, so ist auch unmittelbar hinter jedem dieser Gasmesser eine Absperrvorrichtung anzubringen.
Dokumentnummer
NOR12092227
Alte Dokumentnummer
N6190633010L