Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 31.Paragraph 31,
Die Verbindung der Gasmesser mit Anschlußleitungen ist in der Regel mittels Rohren aus Fluß- oder Schweißeisen oder aus Stahl, bei größeren Gasmessern mittels gußeiserner Rohre herzustellen. Die Benützung von Bleirohren für diesen Zweck ist nur dort zulässig, wo dieselben keinen äußeren Beschädigungen ausgesetzt sind.
Unbenützte Gasmesser sind aus der Leitung zu entfernen oder auszuschalten. Die Ausschaltung hat durch gasdichte Anbringung von Pfropfen, Kappen oder Blindflanschen zu erfolgen; das bloße Absperren und Festdrehen der Hähne oder ein Verstopfen derselben ist für diesen Zweck unzulässig.
Wird in einer Gasmesseranlage von mehreren Gasmessern einer derselben ausgeschaltet, so ist auch der Hahn hinter dem betreffenden Gasmesser zu schließen.
Wird ein Gasmesser aus der Leitung entfernt oder ausgeschaltet, so muß sofort das darin enthaltene Gas durch Überfüllen des Gasmessers mit Wasser, durch Hindurchblasen von Luft oder auf andere gefahrlose Art ins Freie abgeführt werden.