Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 32.Paragraph 32,
Jede Annäherung von offenen Flammen, glühenden Körpern u. dgl. an Gasmesser, die Gas enthalten, ist strenge verboten. Ist ein künstliches Licht erforderlich, so sind hiefür nur verläßliche und unbeschädigte Sicherheitslampen oder elektrische Glühlampen zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12092230
Alte Dokumentnummer
N6190633013L