Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 35.Paragraph 35,
Zu inneren Gasrohrleitungen dürfen in der Regel nur Rohre und Verbindungsstücke aus Fluß- oder Schweißeisen, Stahl oder schmiedbarem Eisenguß verwendet werden. Alle mit Erde bedeckten inneren Rohrleitungen sowie Leitungen in feuchten und in solchen Räumen, in denen ätzende Gase oder Dämpfe auftreten, sind aus besonders starkwandigen Rohren herzustellen und durch geeigneten Anstrich oder Umhüllung gegen Zerstörung zu sichern. Für Mauerdurchgänge sind ebenfalls nur starkwandige Rohre aus Fluß- oder Schweißeisen oder aus Stahl zulässig.
Außerhalb von Gebäuden dürfen Leitungen von weniger als 20 Millimetern innerem Durchmesser nicht verlegt werden.
Die Verwendung von Bleirohren zu inneren Gasleitungen ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12092233
Alte Dokumentnummer
N6190633016L