Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 35,

Zu inneren Gasrohrleitungen dürfen in der Regel nur Rohre und Verbindungsstücke aus Fluß- oder Schweißeisen, Stahl oder schmiedbarem Eisenguß verwendet werden. Alle mit Erde bedeckten inneren Rohrleitungen sowie Leitungen in feuchten und in solchen Räumen, in denen ätzende Gase oder Dämpfe auftreten, sind aus besonders starkwandigen Rohren herzustellen und durch geeigneten Anstrich oder Umhüllung gegen Zerstörung zu sichern. Für Mauerdurchgänge sind ebenfalls nur starkwandige Rohre aus Fluß- oder Schweißeisen oder aus Stahl zulässig.

Außerhalb von Gebäuden dürfen Leitungen von weniger als 20 Millimetern innerem Durchmesser nicht verlegt werden.

Die Verwendung von Bleirohren zu inneren Gasleitungen ist unzulässig.

Schlagworte

Flußeisen

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092233

Alte Dokumentnummer

N6190633016L