Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 45,

Wassersäcke sind so anzulegen, daß das Wasser leicht und vollkommen gefahrlos abgelassen werden kann, und zwar auch dann, wenn die Leitung unter Druck steht.

Die zur Entleerung des Wassersackes dienende Öffnung darf höchstens sieben Millimeter Durchmesser haben.

Wenn an Wassersäcken Hähne angebracht werden, so sind dieselben mit besonderen Kappen oder Pfropfenverschlüssen zu versehen, welche ein Öffnen des Wassersackes durch Unberufene verhindern.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092243

Alte Dokumentnummer

N6190633026L