Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 45.Paragraph 45,
Wassersäcke sind so anzulegen, daß das Wasser leicht und vollkommen gefahrlos abgelassen werden kann, und zwar auch dann, wenn die Leitung unter Druck steht.
Die zur Entleerung des Wassersackes dienende Öffnung darf höchstens sieben Millimeter Durchmesser haben.
Wenn an Wassersäcken Hähne angebracht werden, so sind dieselben mit besonderen Kappen oder Pfropfenverschlüssen zu versehen, welche ein Öffnen des Wassersackes durch Unberufene verhindern.
Dokumentnummer
NOR12092243
Alte Dokumentnummer
N6190633026L