Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 57.Paragraph 57,
Größere Gasapparate, wie Gasheiz- und Gasbadeöfen, ferner fest eingebaute Gaskocheinrichtungen in Wohn-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen sind, wenn die stündlich verbrauchte Gasmenge mehr als zwanzig Liter pro Kubikmeter des Aufstellungsraumes beträgt, mit Abzugsvorrichtungen für die Verbrennungsgase zu versehen.
Die Abströmöffnung des Apparates für die Verbrennungsgase muß mit einem gut ziehenden, direkt ins Freie führenden Schornstein, welcher den Vorschriften der Bauordnung zu entsprechen hat, dichtschließend und fest verbunden sein. Der Schornstein darf nicht gleichzeitig für verschiedene Stockwerke dienen; der Anschluß anderer Feuerstellen aus dem gleichen Stockwerke ist jedoch zulässig.
Ist bei bestehenden Gebäuden ein gemauerter Abzugschlauch nicht zu erreichen, so können zur Ableitung der Verbrennungsprodukte ausnahmsweise auch dicht schließende feuersichere Rohre mit genügender Zugwirkung verwendet werden, welche ins Freie münden und dort mindestens zwei Meter hoch geführt sein müssen.
Die Abzugsschläuche oder -rohre sollen in ihrem ganzen Verlaufe bis ins Freie einen der abzuführenden Verbrennungsgasmenge entsprechenden lichten Querschnitt besitzen. Als Regel hat zu gelten, daß für je 1000 Liter effektiven stündlichen Konsum an Kohlengas bei Koch- und Heizapparaten mindestens 35 Quadratzentimeter, bei Badeöfen mindestens 20 Quadratzentimeter Abzugsquerschnitt vorhanden sind.
Alle Gasapparate und Abzugschläuche oder -rohre sind derart auszuführen, daß ein Entweichen von Gas oder Verbrennungsprodukten in den Aufstellungsraum oder in andere geschlossene Räume nicht stattfindet.
Schlagworte
Gasheizofen, Wohnraum, Geschäftsraum, Kochapparat, Abzugsrohr