Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
Prüfung der Gaseinleitungen.
Prüfen der Materialien vor der Verwendung.
§ 59. Zu Gaseinleitungen dürfen nur Rohre verwendet werden, die den Vorschriften des § 19 entsprechen. Paragraph 59, Zu Gaseinleitungen dürfen nur Rohre verwendet werden, die den Vorschriften des Paragraph 19, entsprechen.
Alle Bestandteile der Gaseinleitungen sind vor ihrer Verwendung hinsichtlich ihrer zweckentsprechenden Beschaffenheit zu untersuchen; alle nicht entsprechenden Bestandteile sind von der Verwendung unbedingt auszuschließen.
Dokumentnummer
NOR12092257
Alte Dokumentnummer
N6190633040L